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Bürgerservice von A bis Z

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Preisüberwachung beantragen

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Prüfungen über die Preisgestaltung bei öffentlichen Aufträgen sind eine Aufgabe des Staates. Durch die Prüfungen schützt er sich  vor überhöhten Preisen.

Überhöht können Preise sein:

  • bei marktgängigen Leistungen: Der Auftragnehmer verlangt gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber höhere Preise als gegenüber Privatkunden oder
  • bei Verträgen zu Selbstkostenpreisen: Die vom Auftragnehmer geforderten Preise übersteigen die Kosten für die Erbringung der Leistung, einschließlich Zuschlag für Wagnis und Gewinn.

Nur juristische Personen des öffentlichen Rechts als öffentliche Auftraggeber können eine Preisüberwachung beantragen. Als Bürgerin oder Bürger oder Unternehmen können Sie diese Leistung nicht direkt in Anspruch nehmen.

Im Jahr 2019 prüften die Preisüberwachungsstellen in Baden-Württemberg 396 öffentliche Aufträge. Dabei beanstandeten sie fast 24 Prozent der Fälle preisrechtlich. Daraus ergaben sich Rechnungskürzungen von insgesamt fast 12  Millionen Euro.

Hinweis: Das Preisrecht ist vom Preisangabenrecht, das die Auszeichnung der Preise regelt, zu unterscheiden.

Voraussetzungen

Geprüft werden können Aufträge

  • des Bundes,
  • der Länder,
  • der Gemeinden und Gemeindeverbände und
  • anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts.

Dazu zählen neben Lieferungen und Leistungen auch Mieten und Pachten.

Bauleistungen prüfen die Preisüberwachungsstellen nicht.

Besondere Preisvorschriften wie z.B. für Arzneimittel oder bestimmte freiberufliche Leistungen gehen der Verordnung über Preise bei öffentlichen Aufträgen vor.

Verfahrensablauf

Sie können die Prüfung formlos bei der zuständigen Stelle beantragen. Die zuständige Stelle prüft die unternehmerische Kalkulation und stellt dann den zulässigen Preis fest.

Erforderliche Unterlagen

Auftragsunterlagen, wenn sie für die Ermittlung des zulässigen Preises nötig sind

Frist/Dauer

für das Prüfungsersuchen: keine

Hinweis: Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis des Zustandekommens des Preises mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Kosten/Leistung

keine

Die Prüfung liegt im öffentlichen Interesse.

Rechtsgrundlage

  • Preisgesetz
  • Verordnung über Preise bei öffentlichen Aufträgen (VO PR 30/53)

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Do: 14:00 bis 18:00 Uhr

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