Besuch der ersten Weiterbildung:
- Grundqualifikation: fünf Jahre nach Erwerb der Grundqualifikation
- Inhaber und Inhaberinnen von Bus-Führerscheinen mit Gültigkeit vor dem 10. September 2008: spätestens am 9. September 2013
- Inhaber und Inhaberinnen von Lkw-Führerscheinen mit Gültigkeit vor dem 10. September 2009: spätestens am 9. September 2014
Um Härten zu vermeiden, gibt es Übergangsfristen für den Nachweis der Weiterbildung. Sie gelten für:
- Inhaber und Inhaberinnen von Bus-Führerscheinen, deren Gültigkeit zwischen dem 10. September 2013 und dem 9. September 2015 ausläuft:
Sie können den Weiterbildungsnachweis bei der Verlängerung der Fahrerlaubnis eintragen lassen - spätestens bis 9. September 2015.
- Inhaber und Inhaberinnen von Lkw-Führerscheinen, deren Gültigkeit zwischen dem 10. September 2014 und dem 9. September 2016 ausläuft:
Sie können den Weiterbildungsnachweis bei der Verlängerung der Fahrerlaubnis eintragen lassen - spätestens bis 9. September 2016.
Als Nachweis der Grundqualifikation sowie der regelmäßigen Weiterbildung trägt die Führerscheinstelle die "Schlüsselzahl 95" in Ihren Führerschein ein.
Die Schlüsselzahl 95 erhalten Sie jeweils auf fünf Jahre befristet.
Bei der ersten Eintragung kann eine andere Frist eingetragen werden. Dadurch kann sie mit der fünfjährigen Befristung der entsprechenden Fahrerlaubnis in Übereinstimmung gebracht werden.