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Löschung einer Marke beantragen (Antrag eines Dritten)

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Unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. wenn Sie meinen, an einer Marke ein älteres Recht zu besitzen, können Sie die Löschung einer Marke beantragen. Die Löschung kann auch nur für einen Teil der Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, erfolgen.

Hinweis: Außerdem kann das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) eine Marke auch von Amts wegen löschen lassen (z.B. wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse). Ebenso kann eine Löschung einer Marke auf Antrag des Markeninhabers erfolgen (z.B. wenn dieser die Marke nicht mehr weiterverwenden möchte).

 

Voraussetzungen

Es liegt einer der folgenden Gründe vor, warum die betreffende Marke aus dem Register gelöscht werden soll:

  • Sie gehen davon aus, dass die Marke entgegen absoluter Schutzhindernisse eingetragen worden ist, weil
    • es eine an sich schutzunfähige Marke ist (z.B. eine zu allgemeine Bezeichnung) oder
    • der Inhaber bei der Anmeldung bösgläubig gewesen ist (z.B. wenn er die Marke eingetragen hat, um Dritte von der Benutzung auszuschließen und dann mit Schadenersatzforderungen Geld zu verdienen).
  • Sie gehen davon aus, dass Sie an der betreffenden Marke ein älteres Recht besitzen.
  • Sie gehen davon aus, dass die Marke wegen Verfalls aus dem Register zu löschen ist (das heißt, wenn sie mindestens fünf Jahre lang nicht mehr benutzt wurde, aufgrund der Benutzungspflicht).

Verfahrensablauf

Je nachdem, aus welchem Grund Sie die Löschung einer Marke beantragen wollen, läuft das Verfahren unterschiedlich ab:

Löschung aufgrund absoluter Schutzhindernisse

Nachdem der Antrag auf Löschung beim DPMA eingegangen ist, wird der Markeninhaber informiert. Er hat dann zwei Monate Zeit, der Löschung zu widersprechen, ansonsten wird die Marke gelöscht.

Wenn der Markeninhaber der Löschung widerspricht, wird das Löschungsverfahren durchgeführt.

Löschung aufgrund eines älteren Rechts

Wenn Sie Inhaber einer Marke mit älterem Zeitrang sind und die dreimonatige Widerspruchsfrist nach der Eintragung der Marke noch nicht abgelaufen ist, können Sie auch in diesem Fall beim DPMA Widerspruch einlegen. Hierfür müssen Sie innerhalb der Widerspruchsfrist eine Widerspruchsgebühr bezahlen. Gegebenenfalls müssen Sie beweisen, dass die ältere Marke auch von Ihnen benutzt wird.

Ist die Frist bereits abgelaufen, können Sie eine Nichtigkeitsklage bei einem ordentlichen Gericht einreichen.

Löschung wegen Verfalls

Für diesen Fall gibt es zwei Vorgehensweisen:

  • Sie können die Löschung beim DPMA beantragen. Nachdem Sie die Löschungsgebühr bezahlt haben, wird der Markeninhaber über Ihren Antrag informiert. Er muss der Löschung binnen zwei Monaten widersprechen, ansonsten wird die Marke gelöscht. Widerspricht er der Löschung, müssen Sie bei einem ordentlichen Gericht Klage auf Löschung wegen Verfalls/Nichtbenutzung einreichen.
  • Sie können gleich eine Klage auf Löschung wegen Verfalls bei einem ordentlichen Gericht erheben.

Erforderliche Unterlagen

Je nachdem, aus welchem Grund Sie eine Marke löschen lassen wollen, brauchen Sie dazu unterschiedliche Antragsformulare, die Sie unter "Formulare & Onlinedienste" downloaden können.

  • Löschung aufgrund absoluter Schutzhindernisse: Formular "Antrag auf vollständige/teilweise Löschung einer Marke wegen absoluter Schutzhindernisse"
  • Löschung aufgrund eines älteren Rechts: Formular "Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke beziehungsweise gegen die Schutzgewährung für eine international registrierte Marke"
  • Löschung wegen Verfalls: Formular "Antrag auf vollständige/teilweise Löschung einer Marke wegen Verfalls"

Frist/Dauer

Je nachdem, aus welchen Gründen Sie gegen eine Marke Widerspruch beziehungsweise Klage einreichen, gelten unterschiedliche Fristen:

  • Löschung aufgrund absoluter Schutzhindernisse
    Den Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse können Sie jederzeit einreichen. In bestimmten Fällen kann die Eintragung nur dann gelöscht werden, wenn der Antrag auf Löschung innerhalb von zehn Jahren seit dem Tag der Eintragung gestellt wird (Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse - § 50 Absatz 2 Markengesetz).
  • Löschung aufgrund eines älteren Rechts
    Für die Beantragung der Löschung beim DPMA müssen Sie den Antrag innerhalb der Widerspruchsfrist (drei Monate nach Veröffentlichung) stellen. Ein Löschungsverfahren vor Gericht können Sie jederzeit anstreben.
  • Löschung wegen Verfalls
    Den Antrag auf Löschung beziehungsweise eine entsprechende Klage wegen Verfalls können Sie einreichen, nachdem eine Marke fünf Jahre lang nicht mehr benutzt wurde.

Kosten/Leistung

Je nachdem, aus welchen Gründen Sie gegen eine Marke Einspruch erheben, fallen unterschiedliche Gebühren an:

  • Löschung aufgrund absoluter Schutzhindernisse: 300 Euro
  • Löschung aufgrund eines älteren Rechts: 120 Euro
  • Löschung wegen Verfalls: 100 Euro

Rechtsgrundlage

  • § 42 Markengesetz (MarkenG) (Widerspruch)
  • § 49 Markengesetz (MarkenG) (Verfall)
  • § 50 Markengesetz (MarkenG) (Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse)
  • § 53 Markengesetz (MarkenG) (Löschung durch das Patentamt wegen Verfalls)
  • § 54 Markengesetz (MarkenG) (Löschungsverfahren vor dem Patentamt wegen absoluter Schutzhindernisse)
  • § 55 Markengesetz (MarkenG) (Löschungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten)

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