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Kurzarbeitergeld Bewilligung

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In wirtschaftlich schwierigen Zeiten können die Beschäftigungskosten für den Betrieb belastend sein. Wenn beispielsweise bei Betrieben wegen einer akuten Krisenlage ein Arbeitsausfall eintritt, weil die Produktion aufgrund fehlender Zulieferungen einschränkt werden muss, kann Kurzarbeit angezeigt werden. Während der Kurzarbeit arbeiten die Beschäftigten vorübergehend weniger oder gar nicht. Das Kurzarbeitergeld gleicht die Verdienstausfälle dann teilweise aus. Es soll Ihren Betrieb entlasten und dabei helfen, Arbeitsplätze zu erhalten. 

Verantwortlich für die Anzeige über Arbeitsausfall und den Antrag auf Kurzarbeitergeld sind die Arbeitgeber. Die Beschäftigten müssen nichts tun. Kurzarbeit kann für den Betrieb oder auch auf einzelne Abteilungen beschränkt eingeführt werden. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach dem jeweiligen Einkommen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und dem tatsächlichen Arbeits- / Verdienstausfall während der Kurzarbeit:

  • 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns bei Beschäftigten ohne Kind im Haushalt
  • 67 Prozent des ausgefallenen Nettolohns bei Beschäftigten mit mindestens einem Kind im Haushalt

Sie bekommen das Kurzarbeitergeld frühestens von dem Kalendermonat an, in dem Ihre Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Bundesagentur für Arbeit eingegangen ist. Das Kurzarbeitergeld ist eine Erstattungsleistung. Sie gehen als Arbeitgeber bei der Zahlung der Löhne und Gehälter an Ihre Beschäftigten zunächst in Vorleistung. Das Kurzarbeitergeld wird monatlich nachträglich mit der Bundesagentur für Arbeit am Sitz der Lohnabrechnungsstelle abgerechnet und Ihnen rückwirkend gezahlt.

Vorübergehende Änderungen der Regelungen für das Kurzarbeitergeld sind möglich.

Beispielsweise wurden aufgrund der Corona-Krise die Regelungen zum Kurzarbeitergeld vorübergehend geändert. Die Änderungen betreffen unter anderem die Verlängerung der Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes, das Einbringen von Minusstunden, die Anrechnung von Einkommen aus Nebenbeschäftigungen, Anspruch auf Kurzarbeitergeld von Leiharbeiterinnen und Leiharbeitern und eine stufenweise Erhöhung des Kurzarbeitergeldes. Näheres erfahren Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.

Voraussetzungen

Kurzarbeitergeld kann beantragt werden bei vorübergehendem und nicht vermeidbarem Arbeitsausfall 

  • aus wirtschaftlichen Gründen oder
  • in Folge eines unabwendbaren Ereignisses (zum Beispiel vorübergehende behördliche Betriebsschließung).

Mindesterfordernisse:

  • Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht nur dann, wenn mindestens ein Drittel der Beschäftigten von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent des Brutto-Arbeitsentgeltes betroffen ist. Aufgrund der Corona-Krise wurde der Anteil der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffenen sein müssen, vorübergehend auf mindestens 10 Prozent herabgesetzt. Näheres erfahren Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.

Betriebliche Voraussetzungen:

  • Ihr Betrieb oder Ihre Betriebsabteilung beschäftigt mindestens eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer.
  • Kurzarbeitergeld kann auch nur für eine Betriebsabteilung gewährt werden.

Persönliche Voraussetzungen:

  • Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die nicht gekündigt sind und mit denen auch kein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde

Weitere Voraussetzung:

  • Anzeige über Arbeitsausfall bei der Bundesagentur für Arbeit unter Beifügung einer Stellungnahme der Betriebsvertretung

Verfahrensablauf

Kurzarbeitergeld können Sie schriftlich oder online beantragen. Das Verfahren ist zweistufig: Zuerst zeigen Sie den Arbeitsausfall an, dann stellen Sie den Antrag.

Wenn Sie das Kurzarbeitergeld schriftlich beantragen wollen:

  • Sie kündigen Ihren Beschäftigten die Kurzarbeit an. Häufig wird hierzu eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat geschlossen. Gibt es keinen Betriebsrat, müssen Sie von allen Beschäftigten, die von der Kurzarbeit betroffen sein werden, das Einverständnis einholen.
  • Sie zeigen die Kurzarbeit schriftlich bei der zuständigen Dienstelle der Agentur für Arbeit (Anzeige über Arbeitsausfall) an. 
  • Die Agentur für Arbeit prüft die Anzeige und entscheidet, ob Kurzarbeitergeld bewilligt werden kann.
  • Sie berechnen monatlich die Lohn- und Gehaltszahlungen sowie das Kurzarbeitergeld
  • Sie zahlen das Arbeitsentgelt für geleistete Arbeitsstunden und das Kurzarbeitergeld für ausgefallene Stunden an Ihre Beschäftigten aus und entrichten die Sozialversicherungsbeiträge.
  • Sie beantragen monatlich rückwirkend die Erstattung des Kurzarbeitergeldes bei der zuständigen Dienststelle der Agentur für Arbeit (Antrag auf Kurzarbeitergeld und Abrechnungsliste).
  • Die Agentur für Arbeit prüft den Antrag und die Abrechnungsliste, bewilligtes Kurzarbeitergeld wird überwiesen.
  • Nach Abschluss der Kurzarbeit prüft die Agentur für Arbeit die eingereichten Abrechnungen und korrigiert falls erforderlich das bewilligte Kurzarbeitergeld.

Wenn Sie das Kurzarbeitergeld online beantragen wollen:

  • Sie reichen die Anzeige über Arbeitsausfall, den Antrag auf Kurzarbeitergeld und gegebenenfalls weitere Dokumente über das Online-Portal "eServices" der Bundesagentur für Arbeit ein.
  • Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.

Erforderliche Unterlagen

Anzeige über Arbeitsausfall (Formular)

  • Anlage gegebenenfalls Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat zur Kurzarbeit
  • Anlage gegebenenfalls Stellungnahme des Betriebsrates
  • Anlage gegebenenfalls Kopie der für Kurzarbeit relevanten Teile aus Tarifvertrag

Antrag auf Kurzarbeitergeld (Formular)

  • Abrechnungsliste für Kurzarbeitergeld – Anlage zum Leistungsantrag (Formular)

Frist/Dauer

Sie bekommen Kurzarbeitergeld frühestens von dem Kalendermonat an, in dem Ihre Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Bundesagentur für Arbeit eingegangen ist.

Kosten/Leistung

Es fallen keine Kosten an

Sonstiges

Bei außergewöhnlichen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt (wie zum Beispiel infolge der Verbreitung des Coronavirus) kann die Bundesregierung beziehungsweise das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Vorschriften zum Kurzarbeitergeld per Verordnung vorübergehend anpassen.

Rechtsgrundlage

§§ 95 bis 100 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)

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