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Erneuerbare-Wärme-Gesetz (Landesgesetz) - Anforderungen für Altbauten nachweisen

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Sie möchten in Ihrem bestehenden Gebäude die Heizungsanlage austauschen?
Ihr Gebäude wurde vor dem 1. Januar 2009 errichtet?
Dann müssen Sie seit 1. Juli 2015 bei Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärmeenergiebedarfs aus erneuerbaren Energien decken oder Ersatzmaßnahmen ergreifen.

Haben Sie Ihre Heizungsanlage ab dem 1. Juli 2015 erneuert, gilt für Sie das novellierte EWärmeG 2015. Gegenüber der Baurechtsbehörde müssen Sie nachweisen, dass Sie

  • die Vorgaben erfüllen,
  • geeignete Ersatzmaßnahmen ergreifen oder
  • davon befreit worden sind.

Achtung: Wenn Sie die Bestimmungen des Gesetzes nicht erfüllen oder keinen Nachweis darüber erbringen, können Sie ein Bußgeld erhalten.

Für Neubauvorhaben, die ab dem 1. Januar 2009 beantragt, angezeigt oder zur Kenntnis gegeben wurden, oder bei denen im Fall der Verfahrensfreiheit ab dem 1. Januar 2009 mit der Bauausführung begonnen wurde, gelten weitere Regelungen des Bundesrechts.
Das war zunächst das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG).
Bei Bauantrag/ Anzeige/ Kenntnisgabe/ Beginn der Bauausführung ab dem 1. November 2020 gilt das Gebäudeenergiegesetz (GEG). Dieses löste das EEWärmeG des Bundes ab.

Voraussetzungen

Der Pflichtanteil zum Einsatz von erneuerbaren Energien beträgt 15 Prozent.
Das Gesetz ist technologieoffen ausgestaltet. Sie können aus einer Vielzahl an Technologien wie zum Beispiel Solarthermie, Holz, Umweltwärme wählen oder sich für Ersatzmaßnahmen wie zum Beispiel Dämmung, Kraft-Wärme-Kopplung, Anschluss an ein Wärmenetz oder Photovoltaik entscheiden. Sie können die Technologien und Maßnahmen auch miteinander kombinieren. Mit der Novelle wurde erstmals der gebäudeindividuelle, energetische Sanierungsfahrplan in das EWärmeG aufgenommen. Er kann bei Wohngebäuden zu 1/3, bei Nichtwohngebäuden als vollständige Erfüllungsoption angerechnet werden.

Nicht vom Gesetz erfasst sind beispielsweise kleine oder provisorische Gebäude, Kirchen, wenige beheizte Gebäude oder Hallen.

Die Pflicht entfällt, wenn

  • alle Optionen unmöglich sind oder
  • auf Antrag wegen einer unbilligen Härte im Einzelfall von der Nutzungspflicht befreit wurde.

Ausnahmen gibt es nur, wenn

  • andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Erfüllung durch Solarthermie entgegenstehen,
  • eine Erfüllung durch Solarthermie technisch nicht möglich ist,
  • eine Befreiung wegen unbilliger Härte im Einzelfall erteilt wird,
  • schon vor Inkrafttreten des EWärmeG am 1. Januar 2008 erneuerbare Energien zur Wärmeversorgung genutzt wurden.

Einen Nachweis, dass die Anforderungen "ersatzweise" erfüllt sind, können Sie führen bei

  • Anschluss an ein Wärmenetz, dessen Wärme mit Kraft-Wärme-Kopplung oder über erneuerbare Energien erzeugt wird,
  • Einsatz einer Heizungsanlage mit Kraft-Wärme-Kopplung,
  • Einsatz von Photovoltaik, wenn daneben kein Platz mehr für die solarthermische Anlage bleibt oder
  • Verwendung von Wärmeschutzmaßnahmen, die bessere Werte als die Standards der Energieeinsparverordnung erfüllen.

Tipp: Nähere Informationen zur Erfüllung, ersatzweisen Erfüllung oder Befreiung von den Verpflichtungen (EWärmeG 2015) bietet Ihnen das Umweltministerium.

Verfahrensablauf

Für den Nachweis der verschiedenen Erfüllungsoptionen stellt Ihnen die untere Baurechtsbehörde Musterformulare zur Verfügung.

Eine sachkundige Person wird Ihre Heizungsanlage beziehungsweise die durchgeführten Maßnahmen überprüfen und auf dem Formular bestätigen:

  • die Erfüllung,
  • die ersatzweise Erfüllung oder
  • die Befreiung von der Verpflichtung.

Das ausgefüllte und von der sachkundigen Person bestätigte Formular müssen Sie an die Baurechtsbehörde senden.

Erforderliche Unterlagen

für die Nachweisführung: ausgefülltes Musterformular

Frist/Dauer

Nachweis bei der zuständigen Behörde: Innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme der neuen Heizungsanlage.

Kosten/Leistung

  • für die Ausstellung des Nachweises: Kosten der sachkundigen Person
  • für die Einreichung des Nachweises: keine

Rechtsgrundlage

  • § 2 Absatz 2 Erneuerbare-Wärme-Gesetz 2015 (EWärmeG) (Ausnahmen vom Geltungsbereich)
  • § 4 Erneuerbare-Wärme-Gesetz 2015 (EWärmeG) (Nutzungspflicht)
  • § 20 Erneuerbare-Wärme-Gesetz 2015 (EWärmeG) (Nachweispflicht)
  • Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (EWärmeG)
  • Sanierungsfahrplanverordnung (SFP-VO)

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