Informationen zur Streu- und Räumpflicht
Liebe Mitbürger:in,
aufgrund der aktuellen Wetterlage möchten wir Sie nochmals auf die Streupflichtsatzung der Gemeinde Lauf hinweisen.
Insbesondere verweisen wir auf den § 6 „Beseitigung von Schnee- und Eisglätte“
(1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Straßenanlieger die Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen sowie die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie von Fußgängern bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benützt werden können. Die Streupflicht erstreckt sich auf die nach § 5 Abs. 1 zu räumende Fläche.
(2) Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden.
(3) Die Verwendung von auftauenden Streumitteln ist verboten.
Den vollständigen Satzungstext finden Sie auf unserer Homepage unter Rathaus und Politik, Ortsrecht.
Wir bitten um Beachtung.
Ihre Gemeindeverwaltung